Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1959

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 32

Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin auszulegen, daß sie das Recht einer Vertragspartei berührt, auf die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen Verbote oder Beschränkungen anzuwenden, die aus anderen als wirtschaftlichen Gründen erlassen worden sind, beispielsweise aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder Hygiene.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070831