Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1959

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 31

Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus, daß Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für die Personen erlassen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in den zu dieser Union gehörenden Ländern haben.

Schlagworte

Zollunion

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070830