Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,
Vertrag - Multilateral
Artikel 15
01.01.1959
39/04 Zollabkommen
Personen, denen die Begünstigungen der vorübergehenden Einfuhr zustehen, können die in den Zollpapieren bezeichneten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Zollpapiere nach Bedarf beliebig oft einführen; Voraussetzung dafür ist, daß sie sich jeden Grenzübertritt (Eingang und Ausgang) vom Zollorgan bescheinigen lassen, wenn die Zollbehörden dies verlangen. Es können jedoch auch Eingangsvormerkscheine ausgegeben werden, die nur für eine einzige Reise gültig sind.
23.02.2023
10003889
NOR40070814