Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,
Vertrag - Multilateral
Artikel 14
01.01.1959
39/04 Zollabkommen
Ein Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug, das unter Verwendung eines Eingangsvormerkscheines in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt worden ist, darf zu Beförderungen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile zwischen Orten innerhalb der Grenzen dieses Gebietes oder beim Verlassen dieses Gebietes nicht, auch nicht gelegentlich, verwendet werden. Ein solches Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug darf nach seiner Einfuhr nicht vermietet werden; wenn es bei seiner Einfuhr gemietet war, so darf es an keine andere Person als den ursprünglichen Mieter neu vermietet und auch nicht untervermietet werden.
23.02.2023
10003889
NOR40070813