Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,
Vertrag - Multilateral
Artikel 13
01.01.1959
39/04 Zollabkommen
Ziffer eins Ungeachtet der in Artikel 12 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwer beschädigter Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden
Ziffer 2 Kann ein vorübergehend eingeführtes Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die im Eingangsvormerkschein vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
Ziffer 3 Die Zollbehörden benachrichtigen nach Möglichkeit den haftenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung auf Eingangsvormerkschein abgefertigte Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben der betreffende Verband haftet; sie teilen ihm ferner die beabsichtigten Maßnahmen mit.
23.02.2023
10003889
NOR40070812