Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,
Vertrag - Multilateral
Artikel 8
01.01.1959
39/04 Zollabkommen
Die von den zugelassenen Verbänden ausgegebenen Eingangsvormerkscheine müssen auf den Namen der Personen lauten, die Eigentümer oder Besitzer der vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge sind oder denen das Verfügungsrecht über diese Fahrzeuge zusteht. Werden derartige Zollpapiere für gemietete Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge auf den Namen des Vermieters ausgestellt, so müssen auf Verlangen der Zollbehörden des Einfuhrlandes alle bei Reisen des Mieters benützten Stamm- und Trennabschnitte mit dem Vermerk „Vermietet an ....“ und dahinter mit dem Namen und der Anschrift des gewöhnlichen Wohnsitzes des Mieters im Ausland versehen werden.
Stammabschnitt
23.02.2023
10003889
NOR40070807