„Eingangsabgaben“ nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen aus Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,
Vertrag - Multilateral
Artikel eins
01.01.1959
39/04 Zollabkommen
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
Sportzweck
23.02.2023
10003889
NOR40070800