Absatz eins,Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, so weit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
- Litera aden zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei,
- Litera bgemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
- Litera cin Übereinstimmung mit diesem Artikel:
- Absatz i,dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), das aufgrund des am 18. März 1965 in Washington unterzeichneten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind;
- Sub-Litera, i, idem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums (Regeln der Zusatzfazilität), wenn eine der Vertragsparteien nicht Mitglied der in Punkt c (i) dieses Artikels erwähnten Konvention ist,
- iiieinem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird,
- Sub-Litera, i, vder Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.