Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75,

Inkrafttretensdatum

01.12.2005

Außerkrafttretensdatum

31.01.2022

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Tritt sechs Monate nach Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 82, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 außer Kraft vergleiche Paragraph 113 f,).

Text

Durchführung der somatischen Gentherapie – behördliches Verfahren und Entscheidung

Paragraph 75,

  1. Absatz einsEine somatische Gentherapie an Menschen darf nur von einem Arzt in einer Krankenanstalt und nur nach einer Genehmigung gemäß Absatz 3, durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Genehmigung ist vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt, in der die Anwendung einer somatischen Gentherapie beabsichtigt ist, gemeinsam mit dem Prüfungsleiter beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu beantragen.
  3. Absatz 3Die Genehmigung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission und des Arzneimittelbeirates - soweit dessen Befassung auf Grund des Anlassfalles im Arzneimittelgesetz vorgesehen ist und erforderlichenfalls unter Festlegung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 74, erfüllt sind und auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Durchführung der somatischen Gentherapie am Menschen und der besondere Schutz allenfalls anfallender genanalytischer Daten gemäß Paragraph 71, sichergestellt ist. Falls im Rahmen einer klinischen Prüfung zum Zweck der somatischen Gentherapie am Menschen GVO verwendet werden, ist diese Genehmigung nur zu erteilen, wenn als Folge der durchgeführten Gentherapie nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ein nachteilige Folgen für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) bewirkendes Ausbringen dieser GVO in die Umwelt nicht zu erwarten ist.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Genehmigung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, zu widerrufen und bei Vorliegen schwerer Mängel geeignete Auflagen, verbunden mit der Anordnung aufzuerlegen, diese Gentherapie bis zur Erfüllung dieser Auflagen nicht mehr durchzuführen.

Anmerkung

1. ÜR: Art. römisch II, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2005,

2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2005,

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40070613