Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 133

Inkrafttretensdatum

19.11.2005

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 133,

  1. Absatz eins,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2,Verfahren, deren abschließender Bescheid auf Grund der Bestimmungen des TKG erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen Sach- und Rechtslage zu Ende zu führen.
  3. Absatz 3,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht. Festlegungen der Regulierungsbehörde betreffend den einheitlichen Richtsatz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, TKG bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Festlegungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.
  4. Absatz 4,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anzeigen nach Paragraph 13, TKG und Konzessionen nach Paragraph 14, TKG erlöschen mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes soweit Absatz 6, nicht anderes bestimmt. Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige und die Konzessionsurkunde nach TKG gelten als Bestätigungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3,
  5. Absatz 5,Werden zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsdienste erbracht, die bisher nicht anzeigepflichtig waren, in Hinkunft aber nach diesem Bundesgesetz anzeigepflichtig sind, so ist eine Anzeige nach Paragraph 15, Absatz eins, unverzüglich einzubringen.
  6. Absatz 6,Rechte und Pflichten, die im Laufe eines auf Wettbewerb oder Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens begründet wurden, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für die Verpflichtung von “nationalem Roaming” anlässlich des Vergabeverfahrens von UMTS/IMT-2000. Die Rechte und Pflichten gelten als Nebenbestimmungen im Sinne des Paragraph 55, Absatz 10, Rechte und Pflichten, die sich aus der Zuteilung von Frequenzen an Konzessionsinhaber ergeben, bleiben ebenfalls unberührt.
  7. Absatz 7,Soweit die Regulierungsbehörde vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, dass ein Unternehmer marktbeherrschend im Sinne des Paragraph 33, TKG ist, gelten die sich aus dem TKG ergebenden Pflichten für marktbeherrschende Unternehmer solange weiter, bis für das betreffende Unternehmen ein Bescheid nach Paragraph 37, Absatz 2, ergangen ist oder die Aufhebung der Verpflichtungen nach Paragraph 37, Absatz 3, wirksam wird.
  8. Absatz 8,Soweit die Regulierungsbehörde vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, dass ein Unternehmer auf dem Markt für Sprachtelefonie im Sinne des Paragraph 3, TKG mittels Festnetz marktbeherrschend im Sinne des Paragraph 33, TKG ist, gilt dieses Unternehmen als “gemeldeter Betreiber” im Sinne der Verordnung 2887/2000/EG über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, ABl. Nr. L 336 vom 30. Dezember 2000, S 4.
  9. Absatz 9,Unternehmen, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet waren, sind dies bis 31. Dezember 2004. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat rechtzeitig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung vorliegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich dazu der Regulierungsbehörde bedienen. Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind diese Prüfungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu wiederholen. Die Erbringer von Universaldienstleistungen unterliegen jeweils so lange der Verpflichtung gemäß Paragraph 26,, bis die Verpflichtung zur Erbringung der betreffenden Universaldienstleistung einem anderen auferlegt ist oder das Verfahren zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, beendet ist. Der Antrag auf einen finanziellen Ausgleich nach Paragraph 31, für die Jahre 1999 bis 2002 ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb von neun Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes einzubringen.
  10. Absatz 10,Die Nummerierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1997,, die Verordnung über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 1999,, sowie die Entgeltverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 1999,, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.
  11. Absatz 11,Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Telekom-Control-Kommission bleibt bis zum Ende ihrer Funktionsperiode im Amt.