Absatz eins,Wer genetische Analysen durchführt oder veranlasst, hat die dabei gewonnenen personenbezogenen Daten geheim zu halten und die folgenden Bestimmungen zu beachten:
- Ziffer einsDer untersuchten Person ist über deren Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Daten zu gewähren.
- Ziffer 2Der untersuchten Person sind unerwartete Ergebnisse mitzuteilen, die von unmittelbarer klinischer Bedeutung sind oder nach denen sie ausdrücklich gefragt hat. Diese Mitteilung ist insbesondere dann, wenn die untersuchte Person nicht danach gefragt hat, so zu gestalten, dass sie auf die untersuchte Person nicht beunruhigend wirkt; in Grenzfällen kann diese Mitteilung gänzlich unterbleiben.
- Ziffer 3Daten in nicht anonymisierter Form (Paragraph 66, Absatz eins,) dürfen für einen anderen als den Zweck, für den sie ursprünglich erhoben worden sind, nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der untersuchten Person verwendet werden.
- Ziffer 4Daten dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 71 a, über die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse nur übermittelt werden
- Litera aan Personen, die in der Einrichtung, in der sie erhoben worden sind, mit der Ermittlung, Verarbeitung oder Auswertung der Daten unmittelbar befasst sind,
- Litera ban die untersuchte Person,
- Litera can die in Paragraph 69, Absatz 2, genannten Personen,
- Litera dan den Arzt, der die genetischen Analysen veranlasst hat, und an den behandelnden Arzt,
- Litera ean andere Personen nur, soweit die untersuchte Person hiezu ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung jederzeit möglich ist.
- Ziffer 5Daten müssen vor dem Zugriff Unbefugter in geeigneter Weise geschützt werden.
- Ziffer 6Die Verpflichtungen gemäß Ziffer 3 bis 5 gelten auch für Personen, die bei der Durchführung von genetischen Analysen oder bei der Aufbewahrung oder Verwaltung der dabei erhobenen Daten mitwirken.