Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.12.2005

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Genetische Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Genetische Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken dürfen nur nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden. Sie werden in vier Typen unterschieden:
    1. Ziffer eins
      Typ 1 dient der Feststellung einer bestehenden Erkrankung, der Vorbereitung einer Therapie oder Kontrolle eines Therapieverlaufs und basiert auf Aussagen über konkrete somatische Veränderung von Anzahl, Struktur, Sequenz oder deren konkrete chemische Modifikationen von Chromosomen, Genen oder DNA-Abschnitten
    2. Ziffer 2
      Typ 2 dient der Feststellung einer bestehenden Erkrankung, welche auf einer Keimbahnmutation beruht
    3. Ziffer 3
      Typ 3 dient der Feststellung einer Prädisposition für eine Krankheit, insbesondere der Veranlagung für eine möglicherweise zukünftig ausbrechende genetisch bedingte Erkrankung oder Feststellung eines Überträgerstatus, für welche nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Prophylaxe oder Therapie möglich sind
    4. Ziffer 4
      Typ 4 dient der Feststellung einer Prädisposition für eine Krankheit, insbesondere der Veranlagung für eine möglicherweise zukünftig ausbrechende genetisch bedingte Erkrankung oder Feststellung eines Überträgerstatus, für welche nach dem Stand von Wissenschaft und Technik keine Prophylaxe oder Therapie möglich sind.
  2. Absatz 2,Verwandtenuntersuchungen (Paragraph 70,) können Untersuchungen des Typs 2, 3 oder 4 sein.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2005,

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40070593