Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

01.08.2017

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie auf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder des Paragraph 20 a, eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen der Anmeldung anzuführen.
  2. Absatz 2Die Prioritätserklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die beanspruchte Priorität berichtigt werden.
  3. Absatz 3Hängt die Aufrechterhaltung des Musterrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.
  4. Absatz 4Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR40070570