Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

19.11.2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Text

Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Befugnis erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch den dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bekanntgegebenen Verzicht,
    2. Ziffer 2
      durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, durch die rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen, es sei denn, dass diese Rechtsfolge nachgesehen wurde,
    3. Ziffer 3
      durch den Verlust der Eigenberechtigung,
    4. Ziffer 4
      durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres einem Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stattgegeben oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde,
    5. Ziffer 5
      wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde oder
    6. Ziffer 6
      durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis.
  2. Absatz 2Die Befugnis ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit abzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      wenn nachträglich festgestellt wurde, daß eines der Erfordernisse für die Erlangung der Befugnis gemäß Paragraph 5, zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war,
    2. Ziffer 2
      wenn bei der Ausübung der Befugnis Mängel festgestellt wurden, aus denen hervorgeht, daß die notwendige fachliche Eignung zur Ausübung der Befugnis mangelt.
  3. Absatz 3Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzustellen.
  4. Absatz 4Bescheide, durch die das Erlöschen festgestellt oder die Befugnis aberkannt wurde, sind der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5Das Erlöschen sowie die Aberkennung der Befugnis sind auf Kosten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer durch den Landeshauptmann im Amtsblatt des in Betracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren.
  6. Absatz 6Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Sie haben dies der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
  7. Absatz 7Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker nicht berechtigt:
    1. Ziffer eins
      öffentliche Urkunden (Paragraph 4, Absatz 3,) zu errichten oder
    2. Ziffer 2
      Ziviltechnikerleistungen (Paragraph 4, Absatz eins und 2) zu erbringen oder anzubieten.
  8. Absatz 8Unbeschadet des Absatz 7, ist die Teilnahme an einem Architekturwettbewerb (Auslobungsverfahren) auch mit ruhender Befugnis zulässig.
  9. Absatz 9Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich anzuzeigen.
  10. Absatz 10Der Verzicht auf die Befugnis wird mit dem vom Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Verzichtserklärung bei der Behörde wirksam.