Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

19.11.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Verleihung der Befugnis

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Befugnis wird über Antrag vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für einen bestimmten in Österreich gelegenen Sitz der Kanzlei verliehen.
  2. Absatz 2,Bewerber um die Verleihung einer Befugnis haben den Antrag unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei begehrt wird, einzubringen. Diese hat den Antrag binnen drei Monaten unter Anschluß eines Gutachtens an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten, der darüber

entscheidet.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2005,

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40070558