Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 75,

  1. Absatz einsDer Oberste Patent- und Markensenat verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, im Fall seiner Verhinderung, des Vizepräsidenten in aus fünf Mitgliedern bestehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden, zwei rechtskundigen und zwei fachtechnischen Mitgliedern bestehen. Die Senate sind vom Vorsitzenden derart zusammenzusetzen, dass ihnen ein rechtskundiger Bundesbediensteter und mindestens ein Richter angehören. Der Vorsitzende hat ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen. Der Vorsitzende kann nötigenfalls weitere Senatsmitglieder zu Mitreferenten bestellen.
  2. Absatz 2Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40070543