Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen
Grundlage der Gebührenbemessung
§ 12. (1) Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen des Erblassers oder den Anteil eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des § 3 Abs. 1 der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder vom eidesstättigen Vermögensbekenntnis auszugehen, soweit diese die im § 3 Abs. 1 geforderten Grundlagen enthalten.Paragraph 12, (1) Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen des Erblassers oder den Anteil eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder vom eidesstättigen Vermögensbekenntnis auszugehen, soweit diese die im Paragraph 3, Absatz eins, geforderten Grundlagen enthalten.
(2)Absatz 2,Ist in einer Verlassenschaftsabhandlung ein Nachlaßbestandteil nur nach den Angaben der Partei bewertet worden und wird der Bemessung der Verlassenschaftsabgaben ein um mindestens 10 vH höherer Wert zugrunde gelegt, so kann der Notar verlangen, daß der Berechnung der tarifmäßigen Gebühr dieser Wert zugrunde gelegt und die Gebühr nachträglich entsprechend erhöht wird.
(3)Absatz 3,Bei Amtshandlungen nach anerbenrechtlichen Vorschriften sind für die Berechnung der Gebühr der Wert des erbhoffreien Vermögens und der Übernahmspreis zusammenzurechnen.