Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 32,

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Art. römisch VI Ziffer 22,

Text

F. EINBRINGUNG

Paragraph 32,

Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962.

Tarif

römisch eins. Zivilprozesse

Tarif-

post       Gegenstand                              Höhe der Gebühren

1          Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen

           Verfahren erster Instanz bei einem

           Wert des Streitgegenstandes

           bis      150 Euro                             17 Euro

           über     150 Euro bis     360 Euro            34 Euro

           über     360 Euro bis     730 Euro            47 Euro

           über     730 Euro bis   2 180 Euro            79 Euro

           über   2 180 Euro bis   3 630 Euro           127 Euro

           über   3 630 Euro bis   7 270 Euro           233 Euro

           über   7 270 Euro bis  36 340 Euro           551 Euro

           über  36 340 Euro bis  72 670 Euro         1 082 Euro

           über  72 670 Euro bis 145 350 Euro         2 165 Euro

           über 145 350 Euro bis 218 020 Euro         3 249 Euro

           über 218 020 Euro bis 290 690 Euro         4 332 Euro

           über 290 690 Euro bis 363 360 Euro         5 415 Euro

           über 363 360 Euro                     1,2% vom jeweiligen

                                                 Streitwert

                                                 zuzüglich

                                                 1 509 Euro

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.
  2. Ziffer 2
    Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (Paragraph 433, ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.
  3. Ziffer 2 a
    Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand - allein oder neben anderen Vergleichsinhalten - eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.
  4. Ziffer 3
    Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
  5. Ziffer 4
    Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt werden. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
  6. Ziffer 5
    Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.
  7. Ziffer 6
    Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird.
  8. Ziffer 7
    In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
  9. Ziffer 8
    Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.
  10. Ziffer 9
    Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 191 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.

Tarif-

post       Gegenstand                              Höhe der Gebühren

2          Pauschalgebühren für das

           Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz

           bei einem Berufungsinteresse

           bis      150 Euro                             14 Euro

           über     150 Euro bis     360 Euro            30 Euro

           über     360 Euro bis     730 Euro            53 Euro

           über     730 Euro bis   2 180 Euro           106 Euro

           über   2 180 Euro bis   3 630 Euro           212 Euro

           über   3 630 Euro bis   7 270 Euro           424 Euro

           über   7 270 Euro bis  36 340 Euro           848 Euro

           über  36 340 Euro bis  72 670 Euro         1 592 Euro

           über  72 670 Euro bis 145 350 Euro         3 185 Euro

           über 145 350 Euro bis 218 020 Euro         4 778 Euro

           über 218 020 Euro bis 290 690 Euro         6 371 Euro

           über 290 690 Euro bis 363 360 Euro         7 964 Euro

           über 363 360 Euro                     1,8% vom jeweiligen

                                                 Berufungsinteresse

                                                 zuzüglich

                                                 2 219 Euro

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (Paragraph 459, ZPO) und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel römisch XXIII EGZPO) entschieden wird.
  2. Ziffer 2
    Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
  3. Ziffer 3
    Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
  4. Ziffer 4
    Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
  5. Ziffer 5
    Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 1 450 Euro.
  6. Ziffer 6
    Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 253 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

Tarif-

post       Gegenstand                              Höhe der Gebühren

3          Pauschalgebühren für das

           Rechtsmittelverfahren dritter Instanz

           bei einem Revisionsinteresse

           bis    2 180 Euro                            159 Euro

           über   2 180 Euro bis   3 630 Euro           265 Euro

           über   3 630 Euro bis   7 270 Euro           530 Euro

           über   7 270 Euro bis  36 340 Euro         1 061 Euro

           über  36 340 Euro bis  72 670 Euro         2 123 Euro

           über  72 670 Euro bis 145 350 Euro         4 247 Euro

           über 145 350 Euro bis 218 020 Euro         6 371 Euro

           über 218 020 Euro bis 290 690 Euro         8 494 Euro

           über 290 690 Euro bis 363 360 Euro        10 618 Euro

           über 363 360 Euro                     2,4% vom jeweiligen

                                                 Revisionsinteresse

                                                 zuzüglich

                                                 2 959 Euro

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2,
ZPO.
  1. Ziffer 2
    Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
  2. Ziffer 3
    Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
  3. Ziffer 4
    Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
  4. Ziffer 5
    Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 1 450 Euro.
  5. Ziffer 6
    Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 380 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

römisch II. Exekutionsverfahren

Tarif-

post       Gegenstand                              Höhe der Gebühren

4          Pauschalgebühren

           a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme

              der in lit. b angeführten Verfahren

              bei einem Wert des

              Streitgegenstandes

           bis      150 Euro                             13 Euro

           über     150 Euro bis     360 Euro            29 Euro

           über     360 Euro bis     730 Euro            34 Euro

           über     730 Euro bis   2 180 Euro            46 Euro

           über   2 180 Euro bis   3 630 Euro            62 Euro

           über   3 630 Euro bis   7 270 Euro            79 Euro

           über   7 270 Euro bis  36 340 Euro           114 Euro

           über  36 340 Euro bis  72 670 Euro           138 Euro

           über  72 670 Euro für jede weitere

           angefangene 72 670 Euro                  je 138 Euro mehr

           b) in Exekutionsverfahren auf das

              unbewegliche Vermögen bei einem

              Wert des Streitgegenstandes

           bis      150 Euro                             26 Euro

           über     150 Euro bis     360 Euro            34 Euro

           über     360 Euro bis     730 Euro            44 Euro

           über     730 Euro bis   2 180 Euro            62 Euro

           über   2 180 Euro bis   3 630 Euro            86 Euro

           über   3 630 Euro bis   7 270 Euro           132 Euro

           über   7 270 Euro bis  36 340 Euro           190 Euro

           über  36 340 Euro bis  72 670 Euro           305 Euro

           über  72 670 Euro für jede weitere

           angefangene 72 670 Euro                 je 156 Euro mehr

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Litera a, unterliegen alle
Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 Litera b, angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 Litera b, fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 zu entrichten.
  1. Ziffer eins a
    Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um
jeweils 6 Euro, wenn - allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln - Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.
  1. Ziffer 2
    Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag
zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
  1. Ziffer 3
    In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche
Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, zu entrichten.
  1. Ziffer 4
    Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
  2. Ziffer 5
    Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Litera b, umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (Paragraph 208, EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 Litera b, sind jedoch zu entrichten.
  3. Ziffer 6
    Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das
unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (Paragraph 14, EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der - allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten - Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Litera b, ;, daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.
  1. Ziffer 7
    Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel
aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.

römisch III. Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren

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Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

post  I                                     I

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   5   I Eingabengebühren:                   I

       I a) Anträge eines Gläubigers auf     I

       I    Eröffnung des Konkurses;         I      33 Euro

       I b) Forderungsanmeldungen            I      17 Euro

       I                                     I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten,
unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5.
  1. Ziffer 2
    Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme
der in Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

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Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

post  I                                     I

-------I-------------------------------------I-----------------------

   6   I Pauschalgebühr:                     I

       I a) für das Konkursverfahren         I

       I    1. im  Falle der Beendigung des  I

       I       Konkurses durch Verteilung    I

       I       (§ 139 KO) oder durch Zwangs- I

       I       ausgleich (§ 157 KO),         I 15 vH der Entlohnung

       I                                     I des Masseverwalters,

       I                                     I mindestens jedoch

       I                                     I 331 Euro

       I    2. im Falle der Beendigung  des  I

       I       Konkurses mit Einverständnis  I

       I       der Gläubiger (§ 167 KO);     I

       I                                     I 15 vH der Entlohnung

       I                                     I des Masseverwalters,

       I                                     I mindestens jedoch

       I                                     I 331 Euro

       I b) für das Ausgleichsverfahren im   I

       I    Falle der gerichtlichen Bestäti- I

       I    gung des Ausgleiches (§ 49 AO)   I 15 vH der Entlohnung

       I                                     I des

       I                                     I Ausgleichsverwalters,

       I                                     I mindestens jedoch

       I                                     I 331 Euro

       I                                     I

       I c) für ein Reorganisationsverfahren I 7,5 vH der Entlohnung

       I    im Falle seiner Aufhebung        I des

       I    oder Einstellung (§§ 12 und 13   I Reorganisations-

       I    URG);                            I prüfers, mindestens

       I                                     I jedoch 331 Euro

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, daß die Pauschalgebühr bezahlt wird.
  2. Ziffer 2
    Die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist wie eine Masseforderung (Paragraph 46, KO) zu behandeln. Die Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren gehört zu den bevorrechteten Forderungen (Paragraph 23, AO).
  3. Ziffer 3
    Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist keine Pauschalgebühr
zu entrichten.
  1. Ziffer 4
    Wird das Konkursverfahren durch Zahlungsplan (Paragraph 196, KO) oder
durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (Paragraph 200, Absatz 4, KO) beendet, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Litera a, Ziffer eins, zu bemessen; die Regelung der Anmerkung 1 ist aber in diesen Fällen nicht anzuwenden.

römisch IV. Verfahren außer Streitsachen

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Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

post  I                                     I

-------I-------------------------------------I-----------------------

   7   I A. Pflegschaftssachen               I

       I Entscheidungen                      I

       I a) über den Anspruch auf Unterhalt  I

       I    vom Wert des Zuerkannten,        I      1/2 vH

       I b) über ein Begehren auf            I

       I    Herabsetzung des                 I      10 Euro

       I    Unterhaltsbetrages               I

       I                                     I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus Paragraph 23, Absatz eins,
  2. Ziffer 2
    Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig
zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.
  1. Ziffer 3
    Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so
dient als Bemessungsgrundlage der vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag. Wurde für die abgeänderte Entscheidung eine Gebühr bereits vorgeschrieben, so ist sie bei einer Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermäßigung oder Aberkennung rückzuerstatten.
  1. Ziffer 4
    Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.
  2. Ziffer 5
    Die Gebührenpflicht wird dadurch nicht berührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird. Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung eine neue Entscheidung gefällt wird.
  3. Ziffer 6
    Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener)
Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.
  1. Ziffer 7
    Neben den Entscheidungsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

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Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

post  I                                     I

-------I-------------------------------------I-----------------------

   8   I B. Verlassenschaftsabhandlungen     I

       I    Pauschalgebühren für             I

       I    Verlassenschaftsabhandlungen     I  3 vT des reinen

       I                                     I  Nachlaßvermögens,

       I                                     I  mindestens jedoch

       I                                     I  42 Euro

       I                                     I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sich aus Paragraph 24,
  2. Ziffer 2
    Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich
hervorgekommenen Nachlaßvermögens zum Wert des früher abgehandelten Vermögens hinzuzurechnen.
  1. Ziffer 2 a
    Ergeht in der Verlassenschaftsabhandlung auf Grund
widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der Paragraphen 161, ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch 84 Euro.
  1. Ziffer 3
    Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren
Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
  1. Ziffer 4
    Die Pauschalgebühr umfaßt nicht die Eintragungsgebühr nach
Tarifpost 9 Litera b,
  1. Ziffer 5
    Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtlichen Amtshandlungen
über Nachlaßgegenstände zu entrichten, die in das Ausland auszuliefern sind.
  1. Ziffer 6
    Findet mangels eines Vermögens oder bei Nachlässen geringen
Wertes eine Verlassenschaftsabhandlung nicht statt (Paragraph 72, AußStrG) oder wird der Nachlaß an Zahlungs Statt überlassen (Paragraph 73, AußStrG), so sind keine Pauschalgebühren zu entrichten.

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Tarif- I          Gegenstand          I Maßstab für die   I  Höhe der

post  I                              I Gebührenbemessung I  Gebühren

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   9   I     C. Grundbuchsachen       I                   I

       I a) Eingaben                  I                   I  39 Euro

       I    (Protokollaranträge) um   I                   I

       I    Eintragung in das         I                   I

       I    Grundbuch (Landtafel,     I                   I

       I    Eisenbahnbuch, Bergbuch); I                   I

       I b) Eintragungen in das       I                   I

       I    Grundbuch (Landtafel,     I                   I

       I    Eisenbahnbuch, Bergbuch), I                   I

       I    und zwar:                 I                   I

       I    1. Eintragungen           I vom Wert des      I  1 vH

       I       (Einverleibungen) zum  I Rechtes           I

       I       Erwerb des Eigentums   I                   I

       I       und des Baurechtes,

       I    2. Vormerkungen zum       I                   I  55 Euro

       I       Erwerb des Eigentums   I                   I

       I       und des Baurechtes,    I                   I

       I    3. Anmerkungen der        I vom Wert des      I  1 vH

       I       Rechtfertigung der     I Rechtes           I

       I       Vormerkung zum Erwerb  I                   I

       I       des Eigentums und des  I                   I

       I       Baurechtes,            I                   I

       I    4. Eintragungen zum       I vom Wert des      I  1,2 vH

       I       Erwerb des             I Rechtes           I

       I       Pfandrechtes (Ausnahme I                   I

       I       Z 6),                  I                   I

       I    5. Anmerkungen der        I vom Wert des      I  6 vT

       I       Rangordnung der        I Rechtes           I

       I       beabsichtigten         I                   I

       I       Verpfändung,           I                   I

       I    6. nachträgliche          I vom Wert des      I  6 vT

       I       Eintragung des         I Rechtes           I

       I       Pfandrechtes in der    I                   I

       I       angemerkten            I                   I

       I       Rangordnung der        I                   I

       I       beabsichtigten         I                   I

       I       Verpfändung;           I                   I

       I c) (Anm.: aufgehoben durch   I                   I

       I    BGBl. I Nr. 131/2001)     I                   I

       I d) Grundbuchsabschriften     I für je 850        I 8 Euro

       I    und Abschriften aus       I angefangene       I

       I    den Hilfsverzeichnissen   I Zeilen            I

Anmerkungen

Zu a:
  1. Ziffer eins
    Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 Litera a, unterliegen alle
Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 Litera a, fallen auch alle Anträge im Sinne des Paragraph 4, LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach Paragraph 237, EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.
  1. Ziffer 2
    Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern
verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.
  1. Ziffer 3
    Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.
  2. Ziffer 4
    Gebührenfrei sind:
    1. Litera a
      Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,
    2. Litera b
      Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach Paragraph 21, GUG.
    Zu b:
  3. Ziffer 5
    Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu
entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.
  1. Ziffer 6
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,)
  2. Ziffer 7
    Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist
die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
  1. Ziffer 8
    Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung
    1. Litera a
      an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder
    2. Litera b
      einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper
    erworben werden.
  2. Ziffer 9
    Als Eintragung nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
  3. Ziffer 10
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1991,)
  4. Ziffer 11
    Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (Paragraphen 434 bis 437, 451 Absatz 2, ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (Paragraphen 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (Paragraph 183, EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.
  5. Ziffer 12
    Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
    1. Litera a
      Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 Litera b, angeführten Rechten;
    2. Litera b
      Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG 1955;
    3. Litera c
      Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;
    4. Litera d
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
    5. Litera e
      die Eintragung einer Ersatzhypothek nach Paragraph 222, EO.
    Zu c und d:
  6. Ziffer 13
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1991,)
  7. Ziffer 14
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,)
  8. Ziffer 15
    Grundbuchsabschriften und Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

    Tarifpost             Gegenstand                      Höhe der

                                                          Gebühren

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      10      D. Firmenbuch- und

                 Schiffsregistersachen

              I. Firmenbuch

              a) Eingabengebühren für Eingaben

                 folgender Rechtsträger:

                  1. bei Einzelunternehmern                   19 Euro

                  2. bei offenen Gesellschaften               31 Euro

                  3. bei Kommanditgesellschaften              31 Euro

                  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

                  5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

                  6. bei Aktiengesellschaften und Europäischen

                     Gesellschaften (SE)                     119 Euro

                  7. bei Gesellschaften mit beschränkter

                     Haftung                                  31 Euro

                  8. bei Erwerbs- und

                     Wirtschaftsgenossenschaften              23 Euro

                  9. bei Versicherungsvereinen auf

                     Gegenseitigkeit                          47 Euro

                 10. bei Sparkassen                           79 Euro

                 11. bei Privatstiftungen                    159 Euro

                 12. bei Europäischen wirtschaftlichen

                     Interessenvereinigungen (EWIV)          159 Euro

                 13. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß

                     § 2 Z 13 FBG                             63 Euro

              b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen

                 und Änderungen betreffend:

                  1. Firma                                     7 Euro

                  2. Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort

                     der Niederlassung                         7 Euro

                  3. Geschäftsanschrift                        7 Euro

                  4. Kapital (auch Kapitalerhöhung und

                     -herabsetzung)                          119 Euro

                  5. Einreichung des Jahresabschlusses,

                     Konzernabschlusses, Durchführung der

                     Revision                                  7 Euro

                  6. Einbringung                              71 Euro

                  7. Vermögensübertragung                     71 Euro

                  8. Übernahme oder Übertragung von

                     Betrieben/Teilbetrieben                  71 Euro

                  9. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

                     gemäß UmwG                              279 Euro

                 10. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

                     gemäß AktG 1965                         159 Euro

                 11. Spaltung                                255 Euro

                 12. Realteilung einer

                     Personengesellschaft                    143 Euro

                 13. Verschmelzung                           255 Euro

                 14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung

                     über die Errichtung einer

                     Gesellschaft mit beschränkter

                     Haftung), Genossenschaftsvertrag und

                     Gründungsvertrag einer Europäischen

                     wirtschaftlichen

                     Interessenvereinigung (EWIV)             79 Euro

                 15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde,

                     Verlegungsplan, die beabsichtigte

                     Verlegung des Sitzes einer Europäischen

                     Gesellschaft (SE) in einen anderen

                     Mitgliedstaat, die beabsichtigte

                     Verschmelzung durch Übertragung des

                     Vermögens einer Gesellschaft auf eine

                     Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz

                     im Ausland und die Erfüllung der

                     Gründungsbedingungen für die beabsichtigte

                     Gründung einer Holding-SE               119 Euro

                 16. Änderung der zu Z 14 und 15

                     genannten Urkunden                       39 Euro

              c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen,

                 Änderungen oder Löschungen folgender

                 vertretungsberechtigter Personen und

                 Funktionen:

                  1. Inhaber, Pächter                         23 Euro

                  2. persönlich haftender Gesellschafter      31 Euro

                  3. Geschäftsführer                          23 Euro

                  4. Vorstand, ständiger Vertreter,

                     Hauptbevollmächtigter,

                     Verwaltungsrat und

                     geschäftsführender Direktor einer

                     Europäischen Gesellschaft (SE)           47 Euro

                  5. vertretungsbefugtes Organ                47 Euro

                  6. Prokurist                                19 Euro

                  7. Geschäftsleiter                           7 Euro

                  8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit

                     beschränkter Haftung oder Aktionär

                     einer Aktiengesellschaft                 15 Euro

                  9. Kommanditist, Mitglied bei

                     Europäischer wirtschaftlicher

                     Interessenvereinigung (EWIV)             23 Euro

                 10. Aufsichtsratsmitglied                    39 Euro

                 11. Abwickler (Liquidator)                   47 Euro

                 12. Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu

                     einem Revisionsverband oder zu einer

                     sonstigen Revisionseinrichtung oder

                     Befreiung einer Genossenschaft von

                     der Verbandspflicht;                     15 Euro

                 13. Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher

                     Vertreter, Vertreter des ruhenden

                     Nachlasses.                               7 Euro

              II. Schiffsregister                         1,2 vH vom

              a) Pauschalgebühren für Eintragungen zum     Wert des

                 Erwerb einer Schiffshypothek               Rechtes

              b) Pauschalgebühren für sonstige

                 Eintragungen                                 47 Euro

              III. Firmenbuch- und

              Schiffsregisterauszüge, die einer Partei

              auf ihr Verlangen erteilt werden

              a) Firmenbuchauszüge                        für je 850

                                                         angefangene

                                                           Zeilen

                                                               8 Euro

              b) Jahresabschlüsse                              8 Euro

              c) Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen;     für jede

                 Abschriften)                           angefangene

                                                         Seite 3 Euro

Anmerkungen

Zu Z römisch eins Litera a, :,

  1. Ziffer eins
    Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera a, unterliegen
Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
  1. Ziffer 2
    Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch
dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.
  1. Ziffer 3
    Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.
  2. Ziffer 4
    Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang
des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.
  1. Ziffer 5
    Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist
gebührenfrei.
Zu Z römisch eins Litera b und c:
  1. Ziffer 6
    Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.
  2. Ziffer 7
    Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b und c ist bei
Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.
  1. Ziffer 8
    Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera c, zu entrichten.
  2. Ziffer 9
    Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera c, zu entrichten.
  3. Ziffer 10
    Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder
Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.
  1. Ziffer 11
    Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.
  2. Ziffer 12
    Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera c, Ziffer 9 ;, wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.
  3. Ziffer 13
    Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen
werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b und c.
  1. Ziffer 14
    Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers
unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b,
  1. Ziffer 15
    Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit
verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.
  1. Ziffer 15 a
    Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB, die nach Maßgabe der
technischen Möglichkeiten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b, Ziffer 5, befreit.
Zu Z II:
  1. Ziffer 16
    Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte
für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.
Zu Z III:
  1. Ziffer 17
    Die Gebühren für Abfragen nach den Paragraphen 33, ff. FBG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.
  2. Ziffer 17 a
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,)
  3. Ziffer 18
    Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch
hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.
  1. Ziffer 19
    Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten
Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.
  1. Ziffer 20
    Firmenbuch- oder Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

---------------------------------------------------------------------

Tarif-I           Gegenstand             I Maßstab für die I Höhe der

post I                                  I Gebührenbemes-  I Gebühren

      I                                  I sung            I

------I----------------------------------I-----------------I---------

  11  I E. Beglaubigungen und            I               I

      I          Beurkundungen           I               I

      I a) 1. Beglaubigungen von         I für jede      I

      I    Unterschriften bei            I Unterschrift  I

      I    einer                         I               I

      I    Bemessungsgrundlage           I               I

      I bis     360 Euro                 I               I 2 Euro

      I über    360 Euro bis    730 Euro I               I 5 Euro

      I über    730 Euro bis  3 630 Euro I               I 10 Euro

      I über  3 630 Euro bis  7 270 Euro I               I 21 Euro

      I über  7 270 Euro bis 36 340 Euro I               I 31 Euro

      I über 36 340 Euro bis 72 670 Euro I               I 42 Euro

      I über 72 670 Euro                 I               I

      I für jede weitere angefangene     I               I je 21 Euro

      I 72 670 Euro                      I               I    mehr

      I 2. wenn der Wert nicht           I               I

      I    bestimmbar ist                I               I     4 Euro

      I b) Beglaubigungen von            I für jede      I  1,40 Euro

      I    Abschriften, die von den      I angefangene   I

      I    Parteien überreicht werden;   I Seite der     I

      I                                  I Abschrift     I

      I c) 1. Aufnahme von Urkunden über I die im Notariatstarifge-

      I       Rechtsgeschäfte, die einer I setz für die gleichen

      I       gerichtlichen Beurkundung  I Amtshandlungen vorgesehe-

      I       bedürfen,                  I nen Gebühren

      I    2. Aufnahme von Testamenten,  I die im Notariatstarifge-

      I                                  I setz für die gleichen

      I                                  I Amtshandlungen vorgesehe-

      I                                  I nen Gebühren

      I    3. Aufnahme von Wechsel- und  I die im Notariatstarifge-

      I       Scheckprotesten,           I setz für die gleichen

      I                                  I Amtshandlungen vorgesehe-

      I                                  I nen Gebühren

      I    4. Erteilung von              I die im Notariatstarifge-

      I       Ausfertigungen, Auszügen,  I setz für die gleichen

      I       Abschriften oder           I Amtshandlungen vorgesehe-

      I       Zeugnissen aus den im      I nen Gebühren

      I       Notariatsarchiv            I

      I       befindlichen Akten.        I

      I                                  I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.
  2. Ziffer 2
    Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechnung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.
  3. Ziffer 3
    Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.
  4. Ziffer 4
    Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.
  5. Ziffer 5
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,)
  6. Ziffer 6
    Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam
gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, zu entrichten.
  1. Ziffer 7
    Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus
der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer 2, zu bemessen.
  1. Ziffer 7 a
    Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 Litera a, eine wertunabhängige weitere Gebühr von 13 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.
  2. Ziffer 8
    Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 Litera b, wird eine
angefangene Seite als voll gerechnet.
  1. Ziffer 9
    Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte
Gebühr zu Tarifpost 11 Litera b, zu entrichten.
  1. Ziffer 10
    Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst
vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

---------------------------------------------------------------------

Tarif-I           Gegenstand             I Maßstab für die I Höhe der

post I                                  I Gebührenbemes-  I Gebühren

      I                                  I sung            I

------I----------------------------------I-----------------I---------

  12      F. Sonstige Geschäfte des

          außerstreitigen Verfahrens

          Pauschalgebühren für

          folgende Verfahren:

          a) 1. Verfahren über die                           250 Euro

                Aufteilung ehelichen

                Gebrauchsvermögens und

                ehelicher Ersparnisse

                (§§ 81 bis 98 Ehegesetz),

              2. Verfahren über die                          180 Euro

                 Scheidung einer Ehe

                 nach § 55a Ehegesetz,

              3. Verfahren zur                               100 Euro

                 Anerkennung oder

                 Nichtanerkennung

                 ausländischer

                 Eheentscheidungen

                 (§§ 97 ff AußStrG);

           b) 1. Feststellung von                            200 Euro

                 Ansprüchen auf

                 Heiratsgut oder

                 Ausstattung,

              2. Verfahren über die                           60 Euro

                 Abstammung oder

                 Nichtabstammung

                 (§§ 82 ff AußStrG),

              3. Verfahren zur                               200 Euro

                 Erneuerung oder

                 Berichtigung der

                 Grenzen (§§ 850 ff

                 ABGB),

              4. Verfahren nach dem                           60 Euro

                 Landpachtgesetz,

              5. Regelung der Rechte                         200 Euro

                 der Teilhaber einer

                 gemeinschaftlichen

                 Sache nach §§ 835,

                 836 ABGB,

              6. Verfahren über die                          200 Euro

                 Abgeltung der

                 Mitwirkung eines

                 Ehegatten im Erwerb

                 des anderen (§ 98

                 ABGB),

             7. Anträge auf                                  60 Euro

                Feststellung der

                Rechtmäßigkeit

                gesonderter

                Wohnungnahme (§ 92

                ABGB),

             8. Annahme an Kindesstatt                       60 Euro

                (§§ 179 ff ABGB);

          c) 1. Erklärung der                                30 Euro

                Ehemündigkeit (§ 1

                Abs. 2 EheG),

             2. Todeserklärung und                           60 Euro

                Beweisführung des

                Todes,

             3. Kraftloserklärung von                        60 Euro

                Urkunden,

             4. Verfahren vor dem                            60 Euro

                Bezirksgericht nach

                § 37 MRG,

             5. Einspruch des                                60 Euro

                Gläubigers gegen die

                Vornahme eines

                Tausches von

                Grundstücken (§ 11

                LiegTeilG),

             6. Einräumung eines                             60 Euro

                Notwegs,

             7. Gesuche zwecks Erlags                        60 Euro

                bei der

                Verwahrungsabteilung;

          d) 1. freiwillige             vom erzielten        1,5 vH

                gerichtliche            Preis

                Feilbietungen

                (§§ 191 ff AußStrG),

             2. Ermittlung der          vom ermittelten      1,5 vH

                Entschädigung in        Entschädigungs-

                Enteignungs- und        betrag

                enteignungsähnlichen

                Fällen,

             3. Verfahren über den      vom ermittelten      1,5 vH

                Kostenersatz nach § 31  Ersatzbetrag

                Abs. 3 und 4 oder

                § 138 Abs. 3 und 4 WRG

                1959 (§ 117 Abs. 4 bis

                6 WRG 1959),

             4. Verfahren vor dem       vom Nennbetrag des   1,5 vH

                Handelsgericht Wien     Wertpapiers

                gemäß § 20 des Wert-

                papierbereinigungs-

                gesetzes;

          e) Verfahren nach dem                             330 Euro

             Privatstiftungsgesetz.

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen wird. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG sowie mit Ausnahme der in der Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
  2. Ziffer 2
    Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer eins, ist für einen Antrag nach Paragraph 98, EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, EheG gestellt wird.
  3. Ziffer 3
    In den Fällen einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG ist hiefür neben der Gebühr nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 2, eine weitere Pauschalgebühr von 200 Euro zu entrichten.
  4. Ziffer 4
    Wird eine der in Tarifpost 12 Litera d, angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist im Fall der Litera d, Ziffer eins, eine Gebühr von 30 Euro und in den Fällen der Litera d, Ziffer 2 bis 4 eine Gebühr von 60 Euro zu entrichten.
  5. Ziffer 5
    Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera e, sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten.

römisch fünf. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen

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Tarif-I              Gegenstand                            I Höhe der

post I                                                    I Gebühren

------I----------------------------------------------------I---------

  13  I Eingabengebühren:                                  I

      I a) Anträge des Privatanklägers auf Einleitung  des I 82 Euro

      I    Strafverfahrens;                                I

      I b) 1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe,   I 95 Euro

      I       soweit sie nicht mit einer                   I

      I       Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und   I

      I       Berufungen gegen Urteile der                 I

      I       Bezirksgerichte                              I

      I    2. Nichtigkeitsbeschwerden.                     I 110 Euro

      I                                                    I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
  2. Ziffer 2
    Die Eingabengebühren in Verfahren nach Tarifpost 13 sind ohne
Rücksicht auf den Ausgang des Strafverfahrens zu entrichten.
  1. Ziffer 3
    Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal
zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichtes das Verfahren fortgesetzt wird.
  1. Ziffer 4
    Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 Litera b, Ziffer eins, ist in gleicher
Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.
  1. Ziffer 5
    Übernimmt der Staatsanwalt die Vertretung des Privatanklägers
(Paragraph 46, Absatz 4, StPO 1975), so haftet er nicht für die Gebühren des zahlungspflichtigen Privatanklägers.

römisch VI. Justizverwaltung

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Tarif-I              Gegenstand                            I Höhe der

post I                                                    I Gebühren

------I----------------------------------------------------I---------

  14  I Pauschalgebühren:                                  I

      I 1. für das Zeugnis über das in Österreich          I  43 Euro

      I    geltende Recht (§ 186 Abs. 2 AußStrG),          I

      I 2. für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den I  10 Euro

      I    Auslandsverkehr,                                I

      I 3. für Anträge um Eintragung in die                I

      I    Gerichtssachverständigen- und                   I

      I    Gerichtsdolmetscherliste oder um                I

      I    Rezertifizierung (§§ 4, 6 SDG)                  I  43 Euro

      I 3a. für die Zusatzeintragung in die                I

      I     Gerichtssachverständigen- und                  I

      I     Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5     I

      I     SDG in jedem Kalenderjahr                      I 150 Euro

      I 4. für Anträge um Eintragung in die Liste der      I  69 Euro

      I    Verteidiger in Strafsachen(§ 39 Abs. 3 StPO     I

      I    1975).                                          I

      I 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)

      I 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)

        7. für Veröffentlichungen in der

           Insolvenzverwalterliste (§ 15 des

           Insolvenzrechtseinführungsgesetzes)

           a) für die Eintragung während des ersten

              Kalenderjahres ............................    150 Euro

           b) für jede Verlängerung der Eintragung um ein

              Kalenderjahr ..............................     30 Euro

        8. für Anträge auf Eintragung in die Liste der

           Mediatoren (§§ 8 und 11 Abs. 1 des

           Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für

           Anträge auf Aufrechterhaltung dieser

           Eintragung (§ 13 Abs. 2 des

           Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) .............    240 Euro

        9. für Anträge auf Eintragung in die Liste der

           Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für

           Mediation in Zivilrechtssachen (§ 24 Abs. 1 des

           Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)

           a) von Ausbildungseinrichtungen ..............    960 Euro

           b) von Lehrgängen ............................    480 Euro

       10. für Anträge auf Aufrechterhaltung der

           Eintragung in die Liste der

           Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für

           Mediation in Zivilrechtssachen (§ 25 Abs. 1 des

           Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) .............    960 Euro

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Die in der Tarifpost 14 Ziffer 2, angeführte Amtshandlung wird erst
vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
  1. Ziffer 2
    Die Gebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 2, ist nur einmal zu entrichten,
auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.
  1. Ziffer 3
    Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.
  2. Ziffer 4
    Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren
Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.

römisch VII. Gemeinsame Bestimmungen zu römisch eins bis VI

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Tarif-I           Gegenstand             I Maßstab für die I Höhe der

post I                                  I Gebührenbemes-  I Gebühren

      I                                  I sung            I

------I----------------------------------I-----------------I---------

  15  I Gebühren                         I                 I

      I a) für Abschriften (Duplikate,   I für jede        I 1,40

      I    Abschriften aus der           I angefangene     I Euro

      I    Urkundensammlung und den      I Seite der       I

      I    Hilfsverzeichnissen, der      I Abschrift       I

      I    Urkundensammlung des          I                 I

      I    Firmenbuchs sowie aus den     I                 I

      I    Firmenbuch- und               I                 I

      I    Schiffsregisterakten),        I                 I

      I    die einer                     I                 I

      I    Partei ausgestellt werden,    I                 I

      I b) für Amtsbestätigungen         I für jede        I 2,90

      I    (Zeugnisse), die einer Partei I angefangene     I Euro

      I    ausgestellt werden.           I Seite           I

      I                                  I                 I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Beglaubigungen nach Paragraph 190, AußStrG sind als Amtsbestätigungen
anzusehen.
  1. Ziffer 2
    Grundbuchsabschriften und Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 Litera d, ;, Abschriften aus dem Firmenbuch sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 römisch III.
  2. Ziffer 3
    Gebührenfrei sind:
    1. Litera a
      die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;
    2. Litera b
      die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (Paragraphen 118, ff. GBG 1955) zu verständigen sind;
    3. Litera c
      die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers;
    4. Litera d
      die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels;
    5. Litera e
      bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien;
    6. Litera f
      Amtsbestätigungen, die dem Masseverwalter oder dem Ausgleichsverwalter erteilt werden;
    7. Litera g
      Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen sowie in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden;
    8. Litera h
      Abschriften aus gerichtlichen Akten oder Büchern, die von den Parteien selbst angefertigt werden.
  3. Ziffer 4
    Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften,
die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern.
  1. Ziffer 5
    Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die Gebühr beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (Paragraph 90, letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.
  2. Ziffer 6
    Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen ist
eine Gebühr in Höhe von 35 Cent zu entrichten. Paragraph 31 a, ist auf diesen Gebührenbetrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.
  1. Ziffer 6 a
    Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der
automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 8 Euro.
  1. Ziffer 7
    Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung
und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erst ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.