Kurztitel

Unternehmensreorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Text

4. Abschnitt
Haftungsbestimmungen

Voraussetzungen der Haftung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Wird über das Vermögen einer prüfpflichtigen juristischen Person, die ein Unternehmen betreibt, der Konkurs oder der Anschlußkonkurs eröffnet, so haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs gegenüber der juristischen Person zur ungeteilten Hand, jedoch je Person nur bis zu 100 000 Euro, für die durch die Konkursmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Konkurs- oder Ausgleichsantrag
    1. Ziffer eins
      einen Bericht des Abschlußprüfers erhalten haben, wonach die Eigenmittelquote (Paragraph 23,) weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (Paragraph 24,) mehr als 15 Jahre beträgt (Vermutung des Reorganisationsbedarfs), und nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder nicht gehörig fortgesetzt haben oder
    2. Ziffer 2
      einen Jahresabschluß nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt oder nicht unverzüglich den Abschlußprüfer mit dessen Prüfung beauftragt haben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist. Es haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs des persönlich haftenden Gesellschafters mit Vertretungsbefugnis.
  3. Absatz 3,Die Haftung besteht bei einem Gesamtvertretungsorgan nur für jene Mitglieder, die die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens abgelehnt haben.
  4. Absatz 4,Sonstige Schadenersatzansprüche nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.