Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Text

Artikel I
Privatstiftungsgesetz

Begriff

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muß ihren Sitz im Inland haben.
  2. Absatz 2Eine Privatstiftung darf nicht
    1. Ziffer eins
      eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, ausüben;
    2. Ziffer 2
      die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen;
    3. Ziffer 3
      unbeschränkt haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft sein.