Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
Paragraph 68
01.01.2007
30.06.2010
Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft ist die Eröffnung eines Konkurses zulässig, solange das Vermögen nicht verteilt ist.