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BGBl. I Nr. 128/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,
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82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
ANHANG IIANHANG römisch zwei Kriterien für die Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß § 6Kriterien für die Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß Paragraph 6 A. Allgemeine Kriterien
Das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß § 6 hat folgende Mindestinformationen zu liefern:Das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß Paragraph 6, hat folgende Mindestinformationen zu liefern:
die überwachten Tierarten;
die überwachten Bakteriengattungen und/oder Bakterienstämme;
das angewandte Probenahmeverfahren;
die überwachten antimikrobiell wirkenden Stoffe;
die zum Resistenznachweis angewandten Labormethoden;
die zum Nachweis von Mikrobenisolaten angewandten Labormethoden;
die zur Datenerfassung angewandten Methoden.
B. Besondere Kriterien
In das Überwachungssystem sind zumindest folgende Mikroorganismen in repräsentativer Anzahl von Isolaten miteinzubeziehen:
von Rindern, Schweinen und Geflügel sowie aus diesen Tieren gewonnene Lebensmittel.