Kurztitel

Zoonosengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Nationale Referenzlaboratorien

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Sofern in den im Paragraph 5, Absatz eins, genannten Materiengesetzen nichts anderes bestimmt wird, hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
    1. Ziffer eins
      für die in Artikel 10 der Richtlinie 2003/99/EG des Parlamentes und des Rates zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12. 12. 2003 S 31genannten Tätigkeitsbereiche und
    2. Ziffer 2
      für die in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, des Parlamentes und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L165 vom 30. 4. 2004 S. 1 genannten Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Lebensmittel,
    für welche ein gemeinschaftliches Referenzlabor eingesetzt wurde, nationale Referenzlaboratorien durch Verordnung zu benennen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, des Parlamentes und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, Amtsblatt Nummer L 165 vom 30. 4. 2004 Seite 1 genannten Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel eines oder mehrere nationale Referenzlaboratorien durch Verordnung zu benennen.
  3. Absatz 3,Es steht dem zuständigen Bundesminister frei, ein Laboratorium zu benennen, das sich in einem anderen EU- beziehungsweise EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz befindet. Es kann ein- und dasselbe Laboratorium als nationales Referenzlaboratorium für mehr als einen Mitgliedstaat fungieren.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der Benennung der nationalen Referenzlaboratorien gemäß der Absatz eins und 2 kann der zuständige Bundesminister entsprechend den EU-Vorgaben und dem Stand der Wissenschaft und Technik, nähere Bestimmungen über Aufgaben, Anforderungen an Einrichtung und Führung und die zu verwendenden Testmethoden festlegen.
  5. Absatz 5,Der zuständige Bundesminister kann die Benennung zum nationalen Referenzlaboratorium zurückziehen, wenn die Anforderungen gemäß Absatz 4, nicht mehr erfüllt sind.
  6. Absatz 6,Der Absatz 4, gilt unbeschadet anders lautender Regelungen in Materiengesetzen und unbeschadet des Kapitels römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, des Parlamentes und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, Amtsblatt Nummer L 147 vom 31. 5. 2001 Seite 1 und des Artikels 14 der Richtlinie 96/23/EG des Rates über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, Amtsblatt Nummer L 125 vom 23. 5. 1996 Seite 10.

Schlagworte

Lebensmittelrecht

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004373

Dokumentnummer

NOR40070459