Absatz eins,Sofern in den im Paragraph 5, Absatz eins, genannten Materiengesetzen nichts anderes bestimmt wird, hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
- Ziffer einsfür die in Artikel 10 der Richtlinie 2003/99/EG des Parlamentes und des Rates zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12. 12. 2003 S 31genannten Tätigkeitsbereiche und
- Ziffer 2für die in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, des Parlamentes und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L165 vom 30. 4. 2004 S. 1 genannten Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Lebensmittel,
für welche ein gemeinschaftliches Referenzlabor eingesetzt wurde, nationale Referenzlaboratorien durch Verordnung zu benennen.