Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

3. Abschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen

Eintragung in die Ärzteliste

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, als Zahnärzte/Zahnärztinnen oder Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in die Ärzteliste eingetragen sind, gelten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als in die Zahnärzteliste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingetragen.
  2. Absatz 2,Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes haben die Österreichische Ärztekammer sowie die Ärztekammern in den Bundesländern im Wege der Österreichischen Ärztekammer alle Daten betreffend die in Absatz eins, genannten Personen an die Österreichische Zahnärztekammer zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Bis zum 31. Jänner 2006 haben die Ärztekammern in den Bundesländern die Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend die in Absatz eins, genannten Personen an die jeweilige Landeszahnärztekammer auszufolgen.