Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

Dentistenausweis

Paragraph 63,

  1. Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des Dentistenberufs, die in die Zahnärzteliste als Dentisten/Dentistinnen eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Dentistenausweis) auszustellen, der die in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Daten zu enthalten hat.
  2. Absatz 2Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Dentistenausweises durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Angehörigen des Dentistenberufs nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes – DentG, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, ausgestellte Berufsausweise gelten bis zur Ausstellung eines Dentistenausweises gemäß Absatz eins, als Dentistenausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.