Zahnärztegesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,
Paragraph 58,
01.01.2006
Der Dentistenberuf umfasst die in Paragraph 4, Absatz 3 und 4 angeführten Tätigkeiten mit Ausnahme jener zahnmedizinischen Behandlungen, für die eine Vollnarkose durchgeführt wird oder erforderlich ist.