Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

09.04.2008

Text

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 45, (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 weggefallen sind oder
  2. Ziffer 2
    hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Zahnärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
  1. Absatz 2,Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      der Zahnärzteausweis einzuziehen und
    3. Ziffer 3
      der örtlich zuständige Landeshauptmann hievon zu verständigen.
  2. Absatz 3,Gegen einen Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Absatz eins, steht die Berufung an den Landeshauptmann offen.
  3. Absatz 4,Eine Person, der die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen wurde, kann neuerlich die Berufsausübung gemäß Paragraph 12, anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.