Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, ihre Ordinationsstätte
- Ziffer einsin einem Zustand zu halten, der den für die Berufsausübung erforderlichen hygienischen Anforderungen entspricht,
- Ziffer 2entsprechend den fachspezifischen Qualitätsstandards zu betreiben und
- Ziffer 3mit einer nach außen zweifelsfrei als zahnärztliche Ordinationsstätte erkennbaren Bezeichnung zu versehen.