Zahnärztegesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,
Paragraph 26
01.01.2006
31.12.2006
Gruppenpraxen
Paragraph 26, (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, kann auch als selbständig berufsbefugte Gruppenpraxis erfolgen, die in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft im Sinne des Paragraph eins, Erwerbsgesellschaftengesetz (EGG), Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1990,, zu errichten ist. Einer Gruppenpraxis dürfen nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Angehörige des zahnärztlichen Berufs sowie Ärzte/Ärztinnen als persönlich haftende Gesellschafter/Gesellschafterinnen angehören. Andere Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter/Gesellschafterinnen angehören und daher am Umsatz oder Gewinn nicht beteiligt sein.