Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

09.04.2008

Text

Qualitätssicherung

Paragraph 22, (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen und die Ergebnisse der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Evaluierung gemäß Absatz eins, aus Gründen, die der/die Berufsangehörige zu vertreten hat, unterbleibt,
    2. Ziffer 2
      die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit ergibt oder
    3. Ziffer 3
      eine erste Evaluierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 unterbleibt,
    stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung einen Kündigungsgrund gemäß Paragraph 343, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, dar.
  2. Absatz 3,Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Vorschriften über den Inhalt und die Durchführung der Evaluierung gemäß Absatz eins, sowie über die Ermittlung, Übermittlung und Kontrolle der Evaluierungsergebnisse durch Verordnung festzulegen.