Absatz 2,Wenn
- Ziffer einsdie Evaluierung gemäß Absatz eins, aus Gründen, die der/die Berufsangehörige zu vertreten hat, unterbleibt,
- Ziffer 2die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit ergibt oder
- Ziffer 3eine erste Evaluierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 unterbleibt,
stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung einen Kündigungsgrund gemäß Paragraph 343, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, dar.