Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,
Text
Änderungsmeldungen
§ 14. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:Paragraph 14, (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts sowie der Zustelladresse;
jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
die Berufseinstellung (§ 43) sowie die Berufsunterbrechung (§ 44);die Berufseinstellung (Paragraph 43,) sowie die Berufsunterbrechung (Paragraph 44,);
die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 27);die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (Paragraph 27,);
die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 4.die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß Paragraph 45, Absatz 4,
Die Meldungen gemäß Z 1 bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen.Die Meldungen gemäß Ziffer eins bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Zahnärztekammer hat
die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Zahnärzteliste vorzunehmen und
diese ohne Verzug dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.