Absatz 2,Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Absatz eins, steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die Anmeldung in die Zahnärzteliste gemäß Paragraph 12, Absatz eins, eingebracht wurde.
Zahnärztegesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,
Paragraph 13
01.01.2006
03.07.2008
Versagung der Eintragung
Paragraph 13, (1) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.