Zahnärztegesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,
Paragraph 12
01.01.2006
19.10.2007
Eintragung in die Zahnärzteliste
Paragraph 12, (1) Personen, die den zahnärztlichen Beruf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer zahnärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mittels eines von der Österreichischen Zahnärztekammer hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.