Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

09.04.2008

Text

2. Abschnitt

Der zahnärztliche Beruf

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

Paragraph 4, (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.

  1. Absatz 2,Der zahnärztliche Beruf umfasst jede auf zahnmedizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.
  2. Absatz 3,Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe,
    2. Ziffer 2
      die Beurteilung von den in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel,
    3. Ziffer 3
      die Behandlung von den in Ziffer eins, angeführten Zuständen,
    4. Ziffer 4
      die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Zuständen,
    5. Ziffer 5
      die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Zuständen,
    6. Ziffer 6
      die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe und
    7. Ziffer 7
      die Ausstellung von zahnärztlichen Bestätigungen und die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten.
  3. Absatz 4,Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs
    1. Ziffer eins
      die Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im Mund,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung von Zahnersatzstücken und
    3. Ziffer 3
      die Herstellung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken
    für jene Personen, die von dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs behandelt werden.