Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Gerichtsstand für Warenforderungen der Unternehmer.

Paragraph 87 a,

Gegen Unternehmer können protokollierte Unternehmer wegen ihrer Forderungen aus einem im Kreise ihres Geschäftes erfolgten Verkaufe innerhalb zweier Jahre von der letzten Bestellung an gerechnet auch vor dem Gerichte des Ortes ihrer Niederlassung klagen, wenn sie die als Grundlage der Forderung dienende Bestellung und die tatsächliche Übernahme (Ablieferung) der Ware urkundlich nachweisen. Bei Geschäften, die auf Grund einer Bevollmächtigung abgeschlossen wurden, muß die Vollmacht des Bestellers urkundlich nachgewiesen werden.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch 32 , Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40070367