Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

EU-JZV

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Zu Paragraph 31, Absatz 7 :

Paragraph 5,

Im Verhältnis zu Estland gilt die Zustimmung zur weiteren Verfolgung, Verurteilung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme oder zur Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat als erteilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20004368

Dokumentnummer

NOR40070330