Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

26.10.2005

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 116,

  1. Absatz eins,Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten an Tankstellen ist nur dann gestattet, wenn diese Tätigkeit von einer für die Tankstelle verantwortlichen Person vorgenommen wird oder wenn im Falle der Selbstbedienung durch Kunden entweder eine solche verantwortliche Person im Tankstellenbereich anwesend ist oder die Voraussetzungen der Absatz 2, oder 3 erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich nichtöffentlicher Tankstellen zulässig, wenn ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei abgefüllt werden und nur bestimmte, für diese Tätigkeit geeignete und mit der Bedienung und den möglichen Gefahren der Anlage vertraute Personen die Zapfsäule in Betrieb nehmen können.
  3. Absatz 3,Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich von Tankstellen, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen, zulässig, wenn die Tankstelle und die Zapfsäulen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Die Betankungsfläche im Bereich der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Person vorgesehenen Zapfsäule muss mit einer Videoüberwachung zu einer ständig besetzten Stelle ausgestattet sein;
    2. Ziffer 2
      die Tankstelle darf nicht in Gebäuden mit bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Räumen liegen;
    3. Ziffer 3
      die Betankungsfläche im Bereich der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Person vorgesehenen Zapfsäule muss eine Entwässerungseinrichtung über eine Abscheideanlage aufweisen, welche ein Rückhaltevolumen zumindest im Ausmaß der größtmöglichen Einzelabgabe im Sinne der Ziffer 9, aufweist;
    4. Ziffer 4
      im Bereich der Betankungsfläche der für den Betrieb ohne verantwortliche Person vorgesehenen Zapfsäule muss eine gut sichtbare, leicht erreichbare, deutlich gekennzeichnete Alarmierungseinrichtung zur Feuerwehr (direkte Alarmierung ohne Einschaltung der ständig besetzten Stelle) vorhanden sein;
    5. Ziffer 5
      bei jeder Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Person muss eine deutlich sichtbare Abschaltvorrichtung der Pumpe vorgesehen sein (Not-Aus-Taste);
    6. Ziffer 6
      die Zapfsäulen für den Betrieb ohne verantwortliche Person dürfen nur im Saugbetrieb betrieben werden; der Betrieb von Druckpumpen vom Lagerbehälter zur Zapfsäule ist untersagt;
    7. Ziffer 7
      sind Zapfpistolen von Zapfsäulen für den Betrieb ohne verantwortliche Person mit Feststellrasten ausgestattet, so muss durch technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass mit Beendigung des Tankvorgangs, jedenfalls aber mit dem Einhängen der Zapfpistole in die Zapfsäule die Arretierung der Zapfpistole gelöst und die Zapfpistole in die geschlossene Stellung gebracht wird; Paragraph 114, Absatz 3, gilt sinngemäß;
    8. Ziffer 8
      die Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Person muss den Pumpenmotor spätestens fünf Minuten nach Beginn der Treibstoffabgabe automatisch abschalten; auf die Zeitbegrenzung muss deutlich hingewiesen sein;
    9. Ziffer 9
      die Menge einer Einzelabgabe für brennbare Flüssigkeiten muss mit 80 l begrenzt sein;
    10. Ziffer 10
      die Zapfsäule muss als eigensichere Einheit ausgestattet sein, das heißt, bei Versagen von Sicherheitsmaßnahmen muss sich die Zapfsäule selbsttätig abschalten; über die eigensichere Ausstattung muss der Behörde eine Bestätigung vorgelegt werden; die Paragraphen 12, 17 und 18 sind sinngemäß anzuwenden;
    11. Ziffer 11
      bei jeder Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Person muss eine deutlich sichtbare und leicht verständliche Bedienungsanleitung angebracht sein, der sowohl die richtige Bedienung der Zapfsäule als auch das Verhalten im Notfall zu entnehmen ist.
  4. Absatz 4,Während des Abfüllens von brennbaren Flüssigkeiten muss der Motor des zu betankenden Fahrzeuges abgestellt sein. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge muss auf dieses Verbot sowie auf die Verbote gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, hingewiesen sein.
  5. Absatz 5,Kleinbehälter (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei müssen beim Füllen in einer Auffangtasse mit Gitterrost stehen.
  6. Absatz 6,Außerhalb der Betriebszeiten dürfen Abfülleinrichtungen nicht durch betriebsfremde Personen betrieben werden können; auch der Betrieb von Zapfsäulen ohne eine verantwortliche Person darf nur im Rahmen der genehmigten Betriebszeit erfolgen. Kleinzapfgeräte müssen dem Zugriff betriebsfremder Personen entzogen oder so gesichert sein, dass sie nicht umgeworfen oder aus ihnen brennbare Flüssigkeiten entnommen werden können; Messeinrichtungen von Kleinzapfgeräten müssen entleert sein.

Anmerkung

Notifikationshinweis: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2000,,

Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2005,

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR40070295