Europäische Zahlungsunion - Abänderung des Protokolls
Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,
Artikel eins
23.04.1957
Paragraph 6, des Protokolls über die vorläufige Anwendung des Abkommens erhält folgende Fassung:
Sofern die Organisation nicht anders entscheidet, tritt dieses Protokoll außer Kraft, wenn sich der Gesamtbetrag der Quoten der Vertragsparteien auf wenigern als 50 v.H. der Summe der am 1. Juli 1955 festgesetzten, in Tabelle römisch drei des Abkommens angeführten Quoten beläuft.“