Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

17.08.2006

Text

Paragraph 5 a, Der Aufnahme in den Genossenschaftsvertrag bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen will

  1. Ziffer eins
    die Ausdehnung des Zweckgeschäfts auf Nichtmitglieder, wobei die sich aus dem Paragraph eins, Absatz eins, ergebende Beschränkung ausdrücklich aufzunehmen ist, oder
  2. Ziffer 2
    die Beteiligung an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechts oder an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften.