die Ausdehnung des Zweckgeschäfts auf Nichtmitglieder, wobei die sich aus dem Paragraph eins, Absatz eins, ergebende Beschränkung ausdrücklich aufzunehmen ist, oder
Genossenschaftsgesetz
RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
Paragraph 5 a
01.01.2007
17.08.2006
Paragraph 5 a, Der Aufnahme in den Genossenschaftsvertrag bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen will