RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Text
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Bei der Liquidation kommen die Vorschriften der §§ 149, 150 Abs. 1 und 153 UGB zur Anwendung.Bei der Liquidation kommen die Vorschriften der Paragraphen 149, 150, Absatz eins und 153 UGB zur Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie von dem Gerichte ernannt sind, bei der Geschäftsführung den von den Gesellschaftern gefaßten Beschlüssen Folge zu leisten.
(3)Absatz 3,Die Ausschreibung weiterer Einzahlungen auf nicht voll eingezahlte Stammeinlagen ist nach Auflösung der Gesellschaft nur insoweit zulässig, als es zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich erscheint. Die Einzahlungen sind stets nach Verhältnis der bis zur Auflösung geleisteten Einzahlungen zu fordern.
(4)Absatz 4,Die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes kann nur auf Grund eines mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen gefaßten Beschlusses der Gesellschafter erfolgen.