Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Text

Paragraph 30 e,

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer oder dauernd Vertreter von Geschäftsführern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (228 Absatz 3, UGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.
  2. Absatz 2,Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum können durch Gesellschafterbeschluß einzelne Aufsichtsratsmitglieder zu Vertretern von behinderten Geschäftsführern bestellt werden. In dieser Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer gilt für sie nicht.