(1) Die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben einen Verschmelzungsvertrag abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf aufzustellen.
Aktiengesetz
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
§ 220
01.01.2007