Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
Paragraph 191
01.01.2007
31.07.2009
Paragraph 191, Veröffentlichung
Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses nach Paragraph 277, UGB darf im Fall des Paragraph 188, erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des Paragraph 189, erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.