(16)Absatz 16,Die Rechtsfolgen des § 189 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, sind auf Unternehmer, die vor dem 1. Jänner 2007 nicht zur Rechnungslegung verpflichtet waren, erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 beginnen; für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 189 Abs. 1 Z 2 sind auch Beobachtungszeiträume maßgeblich, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Für Unternehmer, die vor dem 1. Jänner 2007 zur Rechnungslegung verpflichtet waren, sind für den Eintritt und den Entfall der Rechtsfolgen des § 189 Abs. 1 Z 2 auch Beobachtungszeiträume maßgeblich, die vor dem In-Kraft-Treten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, liegen.Die Rechtsfolgen des Paragraph 189, Absatz eins, in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, sind auf Unternehmer, die vor dem 1. Jänner 2007 nicht zur Rechnungslegung verpflichtet waren, erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 beginnen; für den Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, sind auch Beobachtungszeiträume maßgeblich, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Für Unternehmer, die vor dem 1. Jänner 2007 zur Rechnungslegung verpflichtet waren, sind für den Eintritt und den Entfall der Rechtsfolgen des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, auch Beobachtungszeiträume maßgeblich, die vor dem In-Kraft-Treten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, liegen.