Absatz eins,Auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt hat der Kommissionär, wenn er bei Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt die Kommission zu einem günstigeren als dem nach Paragraph 400, sich ergebenden Preise ausführen konnte, dem Kommittenten den günstigeren Preis zu berechnen.