Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 399

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Text

Befriedigung aus Forderungen

Paragraph 399,

Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die im Paragraph 397, bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.