Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 389

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Text

Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf

Paragraph 389,

Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach Paragraph 373, dem Verkäufer zustehenden Rechte.