Absatz einsDie in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
Paragraph 381,
01.01.2007