Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 364

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Text

Indossament

Paragraph 364,

  1. Absatz eins,Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den Indossatar über.
  2. Absatz 2,Dem legitimierten Inhaber der Urkunde kann der Schuldner nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
  3. Absatz 3,Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittierten Urkunde zur Leistung verpflichtet.