Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 173

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Text

Haftung bei Eintritt als Kommanditist

Paragraph 173,

  1. Absatz eins,Wer in eine bestehende eingetragene Personengesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der Paragraphen 171, 172, für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird oder nicht.
  2. Absatz 2,Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.